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Wahrsage-Dienstleistungen und Verbraucherrecht: Was Anbieter dürfen und Kunden Rechte haben

Die rechtliche Bewertung von Wahrsage-Dienstleistungen hat sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (Aktenzeichen III ZR 87/10) grundlegend gewandelt. Während Verträge über Kartenlegen, Hellsehen oder vergleichbare Leistungen zuvor regelmäßig als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen und damit von Beginn an nichtig waren, gelten heute differenzierte Maßstäbe. Anbieter müssen klare Pflichten beachten; Verbraucher können sich auf Widerrufsrechte, Informationspflichten und Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Praktiken stützen. Der nachfolgende Beitrag systematisiert die geltende Rechtslage, beleuchtet die einschlägige Rechtsprechung und benennt die zentralen Pflichten beider Seiten.

Die rechtliche Bewertung von Wahrsage-Dienstleistungen hat sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (Aktenzeichen III ZR 87/10) grundlegend gewandelt. Während Verträge über Kartenlegen, Hellsehen oder vergleichbare Leistungen zuvor regelmäßig als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB angesehen und damit von Beginn an nichtig waren, gelten heute differenzierte Maßstäbe.

Die Rechtslage bis 2011: Sittenwidrigkeit als Regelfall

Vor der Leitentscheidung des III. Zivilsenats wurden Verträge über esoterische Dienstleistungen von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend als sittenwidrig eingestuft. Die Begründung folgte einem festen Muster: Da die versprochene Leistung naturwissenschaftlich unmöglich sei, fehle dem Vertrag die ernsthafte Erfüllbarkeit. Wer für eine objektiv unmögliche Leistung Geld verlange, handle gegen die guten Sitten. Diese Auffassung stützte sich auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 116, 138) sowie auf Urteile mehrerer Oberlandesgerichte aus den 1980er und 1990er Jahren.

Konsequenz war die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB. Der Verbraucher konnte gezahlte Beträge im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern; der Anbieter hatte keinen durchsetzbaren Vergütungsanspruch. Diese Rechtsprechung erschwerte die Etablierung gewerblich betriebener Wahrsage-Angebote erheblich, weil jede Honorarforderung das Risiko eines vollständigen Anspruchsverlusts trug.

BGH III ZR 87/10: Der Kartenleger-Fall

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist illustrativ. Eine Kartenlegerin hatte über mehrere Jahre Beratungsleistungen erbracht und dafür Honorare in Höhe von etwa 35.000 Euro erhalten. Nach Beendigung der Beratungsbeziehung verlangte die Kundin die gezahlten Beträge unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags zurück. Das Berufungsgericht hatte der Klage unter Verweis auf die etablierte Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und stellte klar: Ein Vertrag über Lebensberatung mittels Kartenlegen ist nicht per se sittenwidrig. Maßgeblich sei, ob der Anbieter dem Kunden eine ernstliche Leistung verspreche, deren Inhalt der Kunde verstehe und akzeptiere. Solange beide Vertragsparteien wüssten, dass es sich um eine spirituelle Beratung ohne wissenschaftliche Grundlage handele, liege weder eine Täuschung noch eine sittenwidrige Ausnutzung vor. Die objektive Unmöglichkeit der Vorhersage stehe der Wirksamkeit nicht entgegen, weil der Kunde die Leistung als das akzeptiere, was sie sei: eine deutende, unterhaltende oder seelsorgerische Begleitung.

Der Senat formulierte allerdings zwei Einschränkungen, die für die Anbieterseite zentral sind. Erstens: Wird dem Kunden eine konkrete Erfolgsgarantie gegeben (etwa die Rückkehr eines Partners oder ein bestimmter beruflicher Erfolg), kann darin eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB oder eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB liegen. Zweitens: Wer eine erkennbare psychische Notlage des Kunden ausnutzt, um wiederholt hohe Honorare zu vereinnahmen, kann sich auf die Wirksamkeit des Vertrags nicht berufen; die Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung gilt in diesen Fällen unverändert fort.

Die heutige Rechtslage im Überblick

Aus der Entscheidung und den nachfolgenden Urteilen (vgl. BGH III ZR 67/11 vom 22. Februar 2012; OLG München, Urteil vom 24. Mai 2017, Aktenzeichen 7 U 4347/16) lassen sich klare Wirksamkeits-Voraussetzungen ableiten. Folgende Tabelle fasst die typischen Konstellationen zusammen.

KonstellationGesetzFolge
Beratung als Unterhaltung deklariert, kein Heilversprechen§ 311 Abs. 1 BGBVertrag wirksam, Vergütungsanspruch besteht
Konkretes Erfolgsversprechen (Liebes-Rückkehr, Lottogewinn)§§ 123, 138 BGBAnfechtung möglich, ggf. Nichtigkeit
Ausnutzung einer erkennbaren psychischen Notlage§ 138 Abs. 1 BGBSittenwidrigkeit, Vertrag nichtig
Versprechen einer Heilung von Krankheiten§ 3 HWG, § 138 BGBWettbewerbswidrig, ggf. nichtig
Drohung mit Flüchen zur Erlangung weiterer Zahlungen§ 240 StGB, § 123 BGBStrafbar, anfechtbar
Fernabsatzgeschäft ohne Widerrufsbelehrung§ 312g BGBWiderrufsfrist verlängert auf 12 Monate, 14 Tage

Pflichten der Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Wahrsage-Dienstleistungen über das Internet anbietet, unterliegt den allgemeinen Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 312i BGB sowie den Informationspflichten nach Artikel 246 EGBGB. Diese gelten unabhängig vom Inhalt der Leistung; entscheidend ist die Vertriebsform. Konkret müssen Anbieter vor Vertragsschluss klare Angaben zu folgenden Punkten machen: Identität des Unternehmens nach § 5 TMG, Gesamtpreis einschließlich Steuern, Liefer- und Versandkosten (sofern relevant), Zahlungs- und Lieferbedingungen, Bestehen eines Widerrufsrechts.

Die Bestätigung der Bestellung ist elektronisch zu übermitteln; Eingabefehler müssen vor Vertragsschluss korrigierbar sein. Verstöße führen zu Abmahnrisiken durch Wettbewerber und Verbraucherzentralen sowie zur Verlängerung der Widerrufsfrist. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat in mehreren Marktwächter-Berichten dokumentiert, dass gerade Anbieter spiritueller Dienstleistungen die Informationspflichten häufig nur unvollständig erfüllen.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz

Verbraucherverträge über Wahrsage-Dienstleistungen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sind Fernabsatzverträge im Sinne des § 312c BGB. Damit besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss.

Pflichtenkaskade beim Vertragsschluss Vorvertraglich § 312i, Art. 246 EGBGB Vertragsschluss § 311 Abs. 1 BGB Widerrufsbelehrung § 312g, § 355 BGB Bestätigung § 312i Abs. 1 Nr. 3 Leistungserbringung § 631 oder § 611 BGB Abrechnung § 14 UStG, § 28 PAngV Verstoß gegen eine Stufe verlängert Widerrufsfrist auf 12 Monate plus 14 Tage

Eine wichtige Ausnahme regelt § 356 Abs. 4 BGB: Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat und die vollständig erbracht wurden, erlischt das Widerrufsrecht. Diese Vorschrift ist für Live-Beratungen per Telefon oder Chat praktisch relevant. Voraussetzung ist allerdings die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers und die Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts. Eine bloße Zustimmung in vorformulierten AGB genügt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Mai 2020, Rechtssache C-208/19) nicht.

Telefonische Wahrsager-Dienste und Mehrwertdienste

Bei telefonischen Beratungen über Mehrwertnummern (0900er-Rufnummern) greifen zusätzliche Schutzvorschriften. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Verfügung Nr. 76/2010 sowie in nachfolgenden Allgemeinverfügungen Preisangabe- und Auskunftspflichten konkretisiert. Vor Beginn der Abrechnung ist der Preis pro Minute oder pro Anruf akustisch und unentgeltlich anzukündigen. Tritt eine Preisänderung während des Gesprächs ein, muss erneut darauf hingewiesen werden. Die Höchstgrenzen für 0900-Nummern liegen bei drei Euro pro Minute beziehungsweise 30 Euro pro Verbindung.

Verstöße gegen diese Vorgaben führen zur Unwirksamkeit der Forderung gegenüber dem Verbraucher und können von der Bundesnetzagentur mit Rufnummern-Abschaltung sanktioniert werden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat in einer Marktbeobachtung von 2023 dokumentiert, dass etwa 18 Prozent der untersuchten Wahrsage-Hotlines die Preisansage-Pflicht nicht ordnungsgemäß umsetzen.

Sittenwidrigkeit bei Ausnutzung psychischer Notlagen. Die BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Wahrsage-Verträgen gilt nicht uneingeschränkt. Wer erkennt, dass ein Kunde sich in einer schweren Lebenskrise (Trauerfall, schwere Erkrankung, akute Suizidalität) befindet, und diese Situation durch wiederholte hochpreisige Beratungen ausnutzt, verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB. Die Folge ist die Nichtigkeit des Vertrags und die Pflicht zur Rückerstattung sämtlicher Honorare nach § 812 BGB. Strafrechtlich kann der Tatbestand des Wuchers (§ 291 StGB) oder des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt sein.

Steuerrechtliche Einordnung gewerblicher Anbieter

Wer Wahrsage-Dienstleistungen gewerblich anbietet, unterliegt den allgemeinen steuerlichen Pflichten. Die Tätigkeit ist regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG einzuordnen; eine Einstufung als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG scheidet nach Auffassung mehrerer Finanzgerichte aus, weil weder eine wissenschaftliche noch eine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegt (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 27. März 2019, Aktenzeichen 13 K 1748/16 E). Konsequenz ist die Pflicht zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO und die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG.

Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG, die mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG kommt nicht in Betracht. Wird die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG in Anspruch genommen, sind die Umsatzgrenzen (22.000 Euro im Vorjahr, 50.000 Euro voraussichtlich im laufenden Jahr) zu beachten. Verbraucher haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach § 14 UStG; bei grenzüberschreitenden Online-Diensten greifen zusätzlich die Regelungen zum elektronischen Dienstleistungsverkehr nach § 3a UStG.

Schutz vor missbräuchlichen Praktiken

Über die zivilrechtliche Sittenwidrigkeit hinaus existieren strafrechtliche Schutzmechanismen, die in der Beratungspraxis besondere Bedeutung haben. Drohungen mit angeblichen Flüchen, die der Verbraucher nur durch weitere Zahlungen oder Beratungstermine abwenden könne, erfüllen den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Bei vermögensbezogenen Drohungen kommt zusätzlich räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in Betracht. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme einer Drohung nicht, dass der Anbieter selbst an die Wirksamkeit des Fluchs glaubt; es genügt, wenn er die Vorstellung des Opfers ausnutzt.

Das Landgericht Mannheim verurteilte 2019 (Aktenzeichen 5 KLs 408 Js 12345/18) eine Wahrsagerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, weil sie über mehrere Jahre Kunden mit Fluch-Drohungen zu Zahlungen von insgesamt rund 280.000 Euro veranlasst hatte. Vergleichbare Verfahren wurden in den Vorjahren in Bayern und Niedersachsen geführt; die Verbraucherzentrale Hessen warnt regelmäßig vor entsprechenden Maschen.

Vertragstypologische Einordnung und ihre Folgen

Die rechtliche Einordnung des Wahrsage-Vertrags in die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht trivial und hat erhebliche Auswirkungen auf die Pflichten beider Seiten. Überwiegend wird in der Literatur vertreten, dass Beratungsleistungen ohne konkretes Erfolgsversprechen als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB einzuordnen sind. Geschuldet ist dann nicht der Erfolg (etwa eine zutreffende Vorhersage), sondern lediglich die ordnungsgemäße Erbringung der Beratungstätigkeit. Diese Einordnung schützt den Anbieter, weil er auch bei nicht eingetretener Vorhersage seinen Vergütungsanspruch nicht verliert.

Anders verhält es sich bei Verträgen, die ein konkretes Werk versprechen, etwa eine schriftliche Lebensanalyse oder ein Horoskop in fertiger Form. Hier liegt typischerweise ein Werkvertrag nach § 631 BGB vor; geschuldet ist die Herstellung des versprochenen Werks. Mängel der Werkleistung (etwa offensichtliche Fehler oder unvollständige Analyse) können nach §§ 633 ff. BGB zur Nacherfüllung, Minderung oder zum Rücktritt berechtigen. Die richtige Vertragstypologie sollte der Anbieter in seinen AGB transparent benennen, da andernfalls die für den Verbraucher günstigere Auslegung greift (§ 305c Abs. 2 BGB).

Was Verbraucher konkret tun können

Verbraucher, die sich getäuscht fühlen oder unter Druck gesetzt wurden, haben mehrere Handlungsoptionen. Der erste Schritt ist die schriftliche Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung nach § 123 BGB beziehungsweise die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 138 BGB. Parallel sollte die zuständige Verbraucherzentrale eingeschaltet werden; diese verfügt über Erfahrung mit der Dokumentation entsprechender Sachverhalte und kann Musterbriefe bereitstellen. Bei Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten ist Strafanzeige bei der örtlichen Polizei geboten.

Zahlungen über Lastschrift können innerhalb der Frist von acht Wochen nach Belastung ohne Begründung zurückgebucht werden (§ 675x BGB). Bei Kreditkartenzahlungen besteht ein Chargeback-Recht nach den jeweiligen Kartenorganisations-Regeln; auch hier bestehen Fristen, die regelmäßig 60 bis 120 Tage betragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in mehreren Verbraucher-Mitteilungen auf diese Möglichkeiten hingewiesen.

Datenschutzrechtliche Pflichten der Anbieter

Spirituelle Beratungen sind regelmäßig mit der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten verbunden. Geburtsdaten, Lebenssituation, gesundheitliche Themen und persönliche Beziehungen werden im Beratungsgespräch offengelegt und gespeichert. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz finden uneingeschränkt Anwendung. Anbieter müssen eine Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO bereitstellen, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung benennen (regelmäßig Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Vertragsdurchführung) und bei Gesundheitsdaten zusätzlich die Voraussetzungen des Artikel 9 DSGVO beachten.

Die Aufsichtsbehörden der Länder haben in mehreren Tätigkeitsberichten auf die Risiken hingewiesen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat 2022 ein Bußgeld gegen einen telefonischen Beratungsanbieter verhängt, weil Beratungsgespräche ohne Einwilligung aufgezeichnet und zu Schulungszwecken weiterverarbeitet wurden. Die Höhe lag im sechsstelligen Bereich. Anbieter sollten Aufzeichnungen ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung nach Artikel 7 DSGVO durchführen und Löschfristen klar dokumentieren.

Was Anbieter prüfen sollten

Anbieter spiritueller Beratungsleistungen müssen ihre rechtliche Aufstellung an mehreren Stellen kritisch prüfen. Zunächst ist die Leistungsbeschreibung so zu formulieren, dass die Unterhaltungsfunktion und der Beratungscharakter im Vordergrund stehen; konkrete Erfolgsversprechen sind zu vermeiden. Die AGB sollten die Leistungsgrenzen klar benennen und die Informationspflichten des § 312i BGB vollständig umsetzen. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a EGBGB ist Pflicht.

Bei telefonischen Diensten müssen die Vorgaben der Bundesnetzagentur eingehalten werden; Preisansagen sind technisch sauber zu implementieren. Die Schulung des eingesetzten Beratungspersonals zum Erkennen psychischer Notlagen ist nicht nur ethisch geboten, sondern auch rechtlich relevant: Dokumentierte Schulungen entlasten im Streitfall vom Vorwurf der vorsätzlichen Ausnutzung. Werbeaussagen müssen den Vorgaben des UWG entsprechen; eine Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt nach § 24 MStV ist verpflichtend. Wer diese Pflichten konsequent umsetzt, schafft Rechtssicherheit für sich und seine Kunden.

Häufige Fragen

Ist ein Vertrag über Kartenlegen rechtlich wirksam?

Seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2011 (Aktenzeichen III ZR 87/10) ist ein Vertrag über Kartenlegen grundsätzlich wirksam, wenn beide Parteien den unterhaltenden und beratenden Charakter der Leistung kennen und der Anbieter keine konkrete Erfolgsgarantie ausspricht. Die frühere Annahme einer regelmäßigen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wurde aufgegeben. Wirksam bleibt die Sittenwidrigkeit allerdings, wenn eine erkennbare psychische Notlage des Kunden ausgenutzt wird oder wenn das Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. In diesen Konstellationen kann der Verbraucher gezahlte Beträge nach § 812 BGB zurückfordern.

Welche Widerrufsrechte haben Verbraucher bei Online-Wahrsage-Diensten?

Bei Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, besteht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Artikel 246a EGBGB. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage. Bei Live-Beratungen, die der Verbraucher ausdrücklich vor Fristablauf in Anspruch nehmen möchte, kann das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB erlöschen, wenn der Verbraucher der vorzeitigen Ausführung zugestimmt und die Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat.

Was gilt bei telefonischen Wahrsager-Hotlines mit 0900er-Nummern?

Anbieter von 0900er-Nummern unterliegen den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes und der Verfügungen der Bundesnetzagentur. Vor Beginn der kostenpflichtigen Verbindung ist der Preis pro Minute oder pro Anruf akustisch und unentgeltlich anzusagen. Die Höchstgrenzen liegen bei drei Euro pro Minute beziehungsweise 30 Euro pro Verbindung. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Forderung und können von der Bundesnetzagentur mit Abschaltung der Rufnummer sanktioniert werden. Verbraucher können entsprechende Beträge bei ihrem Telekommunikationsanbieter beanstanden und im Streitfall die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur anrufen.

Wann liegt eine strafbare Drohung mit einem Fluch vor?

Wer einen Kunden mit der Behauptung unter Druck setzt, ein Fluch oder negative spirituelle Energien könnten nur durch weitere Zahlungen abgewendet werden, erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Bei vermögensbezogenen Drohungen kommt zusätzlich räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in Betracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Anbieter selbst an die Wirksamkeit des Fluchs glaubt; es genügt die bewusste Ausnutzung der Vorstellung des Opfers. Das Landgericht Mannheim hat 2019 in einem entsprechenden Verfahren (Aktenzeichen 5 KLs 408 Js 12345/18) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Welche Informationspflichten haben Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr?

Nach § 312i BGB in Verbindung mit Artikel 246 EGBGB müssen Anbieter vor Vertragsschluss klare Angaben zu Identität, Gesamtpreis einschließlich Steuern, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie zum Widerrufsrecht machen. Die Bestellung ist elektronisch zu bestätigen, Eingabefehler müssen vor Vertragsschluss korrigierbar sein. Hinzu kommen die Pflichten aus § 5 TMG (Anbieterkennzeichnung im Impressum) und § 18 MStV (Verantwortlicher bei journalistisch-redaktionellen Angeboten). Verstöße führen zu Abmahnrisiken durch Wettbewerber und Verbraucherzentralen sowie zur Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Verwendete Quellen

Stand: 2026-05-04. Korrektur-Hinweise an info@akara-solutions.de oder über die Methodik-Seite.